Psychotherapie bei Lehramtsstudent:innen: Das Aus für die Verbeamtung?

Von
Mira Ott
|
30
.
September 2021
|
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Ein Student sitzt seiner Therapeutin gegenüber

Nicht nur Schüler:innen setzt die Pandemie noch immer zu, auch Student:innen leiden. Jeder vierte bis sechste Studierende soll während des Studiums an Burn-Out, Depressionen oder anderen psychischen Erkrankungen leiden. Die Zahlen sind im Rahmen der Corona-Pandemie weiter angestiegen, wie eine Umfrage des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung von 2020 ergeben hat. Obwohl Experten:innen sich einig sind, dass eine frühzeitige Therapie schwere Verläufe der psychischen Erkrankungen verhindern kann, wird die Hilfe durch Betroffene nicht immer in Anspruch genommen.  Insbesondere Lehramtsstudent:innen verzichten trotz ihres Bedarfs auf psychologische Hilfe. Die Hemmschwelle, Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist bei angehenden Lehrer:innen, Jurist:innen oder Polizist:innen ganz besonders hoch. Der Grund? Viele Anwärter:innen haben Angst vor dem Verlust des Anspruchs auf eine Verbeamtung. Aber wie funktioniert eine Verbeamtung und ist die Angst vieler psychisch belasteter Lehramtstudent:innen berechtigt? Antworten auf diese Fragen erhaltet Ihr im nachfolgenden Artikel!

Umfrage des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW): Prozentzahl der Studierenden, die angeben, psychisch belastet zu sein

*eigene Darstellung nach https://www.forschung-und-lehre.de/lehre/zehn-prozent-der-studierenden-psychisch-belastet-3526/

Was wird unter einer Verbeamtung verstanden und welche Vorteile bringt sie mit sich?

Den Begriff des Beamtentums wird häufig im Zusammenhang mit Lehrkräften gehört und in den meisten Bundesländern ist die Verbeamtung der Lehrkräfte auch üblich. Nach dem erfolgreichen Schritt in die Reihen der Beamten, sind Lehrkräfte dabei nicht bei einer privaten Firma angestellt, sondern bei einem “Dienstherren” (Unicum Karrierezentrum berichtete). Gemeint ist das jeweilige Bundesland, in dem unterrichtet wird. Ein normales Gehalt bekommen die Lehrkräfte dabei nicht. Hier wird von einer Besoldung gesprochen, die je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Das Landesbesoldungsgesetz sieht überdies verschiedene Besoldungsgruppierungen vor, die sich zum Beispiel nach der Schulform und der Position, die ein/e Lehrende/r an einer Schule hat, richtet. Gymnasiallehrer:innen verdienen beispielsweise mehr, als Grundschullehrkräfte, Schulleiter:innen verdienen mehr als Lehrkräfte ohne leitende Position.

Eine Verbeamtung ist erstens nicht kündbar. Zweitens bringt sie steuerrechtliche Vorteile mit sich. Demnach müssen Beamte etwa keine Arbeitslosen- oder Rentenbeiträge zahlen. Die Absicherung der Rente, die bei Beamt:innen Pension heißt, erfolgt durch den Dienstherren, weitere Versicherungen werden überflüssig und so erhalten Beamt:innen natürlich auch ein höheres Nettoeinkommen als Nicht-Beamte. In diesem Artikel haben wir bereits über alle wichtigen Fakten rund um die Verbeamtung gesprochen und gehen auch auf die Nachteile, die der Beamtenstatus mit sich bringt, gesondert ein.

Der Prozess der Verbeamtung bei Referendaren – Voraussetzungen

Was nach einer Menge an Vorteilen klingt, erfordert aber auch gewisse Voraussetzungen. Lehramtsstudierende müssen als Voraussetzung für eine potenzielle Verbeamtung zunächst eine amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen. Vor Antritt der Beamtentätigkeit soll damit sichergestellt werden, ob die/der jeweilige Bewerber:in überhaupt geeignet ist. Eine vorzeitige Dienstunfähigkeit soll ausgeschlossen werden. Beamt:innen gegenüber hat der Staat gewisse Fürsorgepflichten, die auf Lebenszeit gelten. Die Dienstunfähigkeit dauerhaft erkrankter Personen verursacht natürlich hohe Kosten für den Staat. Die berüchtigte amtsärztliche Untersuchung vor der Verbeamtung soll dies vermeiden.

Bei Lehrkräften in spe findet diese Untersuchung meist vor Beginn des Referendariats statt. Durch einen/r Amtsarzt/ärztin wird ermittelt, ob Studierende zum Zeitpunkt der Untersuchung für ihre Beamtentätigkeit geeignet sind. Für die Einschätzung dienen die Untersuchung einerseits und die Krankengeschichte des/r jeweiligen Bewerbers/in andererseits. Die Untersuchung ist verpflichtend, da in §9 des Beamtenstatusgesetzes festgelegt ist, dass die Ernennung als Beamter:in erst nach “Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung” erfolgen kann. Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen gehören laut Unicum Karrierezentrum etwa, dass man nicht an einer Erkrankung der Wirbelsäule, wie Skoliose, leidet. Auch an den Bandscheiben sollte man nicht vorgeschädigt sein. Außerdem werden angehende Lehrkräfte auf psychische Erkrankungen wie Depressionen oder psychische Störungen untersucht. Sogar auf den Body Mass Index (BMI) wird im Rahmen der Untersuchung geachtet. Einen BMI von über 35 sollte zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht überschritten werden. Je nach Bundesland gibt es außerdem verschiedene Altersgrenzen, die Anwärter:innen für den Beamtenstatus nicht überschreiten dürfen. So dürfen Kandidat:innen in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel höchstens 41 sein, während Hessen auch 50-jährigen Anwärter:innen noch die Beantragung des Beamtenstatus gestattet.

Weitere Voraussetzungen, um verbeamtet zu werden sind außerdem die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes. Auch ein makelloses polizeiliches Führungszeugnis ohne Vorstrafen muss vorliegen.

Der gefürchtete Anamnese-Bogen und der Amtsarzt als Endgegner

Der sogenannte Anamnese-Bogen ist eine wichtige Basis für Amtsärzte, um ihre Prognose hinsichtlich der Eignung von Studierenden abzugeben. Der Bogen wird vor Beginn der nicht weniger gefürchteten Untersuchung selbst ausgefüllt. Erfasst werden Vorerkrankungen körperlicher und psychologischer Natur. Außerdem werden chronische Erkrankungen sowie potenziell mangelnde körperliche Fitness erfasst. Studierende müssen alle Diagnosen und bisher durchgeführte Therapien auflisten. Das heißt aber auch, dass die Studierenden, die nie eine Therapie begonnen oder durchgeführt haben, also entsprechend nie diagnostiziert wurden, auch keine Angaben zu psychischen Erkrankungen machen müssen. Auf dem Papier sind sie schließlich gesund.

Darin liegt letztlich auch das Problem der amtsärztlichen Untersuchung der angehenden Beamt:innen. Studierende beginnen einfach gar keine Therapie, weil sie nach außen hin für den Anamnese-Bogen gesund wirken wollen, wie der BR berichtet. Zu der Problematik trägt außerdem die Tatsache bei, dass es für Amtsärzte keine speziellen Richtlinien gibt. Sie beurteilen die Studierenden nach eigenem Ermessen – in gewisser Weise also subjektiv. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kann eine solche Beurteilung problematisch werden. Amtsarzt Hinterleitner erzählte dazu dem BR: „Psychische Krankheiten können nämlich nach einmaligem Vorkommen völlig zu Ende sein. Es kann aber auch sein, dass es eine Folge von immer wiederkehrenden Schüben gibt.“ Für seine abschließende Beurteilung kann der Amtsarzt sogar eine Schweigepflichtentbindung veranlassen. Das heißt er kann Ärzt:innen, Therapeut:innen und Krankenkassen um Informationen bitten. Unter den angehenden Beamt:innen hält sich daher das Gerücht um die Psychotherapie als Ausschlusskriterium hartnäckig (jetzt berichtete).

Verbeamtungs-Aus durch Therapie? – Was ist dran an den Gerüchten?

Aber was ist wirklich dran an der Angst? Was hat sich getan an den Regelungen? In einem Spiegel-Artikel aus dem Jahr 2020 wird die Frage nach der Psychotherapie als Ausschlusskriterium klar verneint. “Eine Psychotherapie ist nicht grundsätzlich ein Ausschlusskriterium”, erzählt Frank Zitka, Pressesprecher des deutschen Beamtenbundes, dem Spiegel. Demnach seien eine ausgeheilte Krankheit oder die fortbestehende Arbeits- und Studierfähigkeit neben der Erkrankung keine Gründe für ein Verwehren des Beamtenstatus. Es werde etwa zwischen chronischen psychischen Erkrankungen, wie Psychosen und episodischen Störungen in einem bestimmten Zeitraum klar unterschieden.

Und auch wenn die Verunsicherung noch groß ist, könnte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 beruhigen. Bisher war das teilweise subjektive Urteil des Amtsarztes die Basis der Beurteilung. Bei Krankheiten bezweifelten Dienstherren grundsätzlich die gesundheitliche Eignung angehender Lehrer:innen, obwohl der Begriff Eignung an sich eigentlich auch die charakterliche Eignung von Bewerber:innen beachten sollte. Die Dienstherren haben sich in der Vergangenheit vorwiegend auf die Urteilssprechung der Amtsärzt:innen verlassen, obwohl die Untersuchungen oft pauschal vonstattengingen und vorschnell Nichteignungen ausgesprochen wurden. Die Rechtsprechung unterstützte ein Vorgehen, bei dem Zweifel ausreichten, um eine Nichteignung eines/r Bewerber:in festzustellen. Das heißt, dass bis zum Jahr 2013 eine Rechtsprechung zu Ungunsten angehender Lehrer:innen die Praxis war (anwalt.de berichtete). Mit dem Urteil vom 30. Oktober 2013 hat sich der Prognosespielraum für Amtsärzte geändert. Bloße Zweifel an der Eignung der Anwärter:innen des Beamtenstatus reichen nicht mehr aus. Das Urteil sieht vor, dass nun konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden müssen, die darauf schließen lassen, dass künftige Beamt:innen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so gilt die Urteilssprechung heute zulasten des Dienstherren.

Für Kandidat:innen mit psychischen Erkrankungen heißt das noch immer nicht, dass eine Therapie keinerlei Auswirkungen haben wird. Der Dienstherr muss aber in Zukunft wesentlich umfassender begründen, warum eine Eignung für betroffene Anwärter:innen nicht vorliegt. Auch das ärztliche Gutachten muss umfassender begründet werden.

Was haltet Ihr von der amtsärztlichen Untersuchung? Ist diese noch zeitgemäß und berechtigt? Oder schürt sie zu viel Angst bei Lehramtsstudierenden, die trotz Bedarf keine Therapie beginnen? Lasst uns Eure Meinung gerne in den Kommentaren da!

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